vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 513 ZPO (Neumayr)

Neumayr2. AuflOktober 2024

§ 513 Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.

Literatur

Zechner, Mündliche Revisionsverhandlung, in Fucik/Konecny/Lovrek/Oberhammer (Hrsg), Zivilverfahrensrecht. Jahrbuch 2009 (2009) 211.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte