§ 50. Die im 9. und 11. Abschnitt den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumten Rechte kommen bei vorläufigem Wohnungseigentum des Alleineigentümers den Miteigentumsbewerbern zu.
Da es bei vorläufigem WE begriffsnotwendig keinen WE-B gibt, muss jemandem, welchem vom Alleineigentümer die Übertragung des Eigentums an einem WE-Objekt zugesichert wurde, die Stellung eines WE-B zukommen, welcher damit die im 9. und 11. Abschnitt des Gesetzes geregelten Schutzmechanismen genießen kann.