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§ 50 NAG (Abermann/Bleckmann)

Abermann/Bleckmann3. AuflFebruar 2025

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

 

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des § 49 Abs. 1 eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, in den Fällen des § 49 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und in den Fällen des § 49 Abs. 4 eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn

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