§ 50. (1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer entgegen einer Verordnung nach § 49 Abs. 3 im Bereich von schienengleichen Eisenbahnübergängen durch Verkehrsteilnehmer begangenen
Missachtung eines von einer Sicherungsanlage abgegebenen Rotlichtzeichens, oderÜberschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit