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§ 507b ZPO (Neumayr)

Neumayr1. AuflAugust 2019

§ 507b. (1) Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozessgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozessakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluss der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.

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