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§ 507 ZPO (Neumayr)

Neumayr1. AuflAugust 2019

§ 507. (1) Das Prozessgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.

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