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§ 501. c) Triftzeit; (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

c) Triftzeit;

 

§ 501. Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke ein

Seite 198

geführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Fall darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirtschaftsbetrieb durch die Behütung verhindert, oder erschweret werden.

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