(1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten. (BGBl I 2000/142) - ab 30. 12. 2000
(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs 1 genannte Fälligkeit.

