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§ 4 WerbeabgabeG

69. LfgSeptember 2001

(1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten. (BGBl I 2000/142) - ab 30. 12. 2000

(2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs 1 genannte Fälligkeit.

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