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§ 4 TSchG (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische;

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