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§ 4 MaklerG (Humpel/Michtner)

Humpel/Michtner4. AuflApril 2022

§ 4. (1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.

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