II. Konzession
Konzessionserteilung
§ 4 (1) 1Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). 2Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und