Ob eine Krankheit als Berufskrankheit angesehen wird, bestimmt in erster Linie der Gesetzgeber (§ 177 ASVG), der sie in der Berufskrankheitenliste anführt. Seit Jahren steht „Lärmschwerhörigkeit“ an der Spitze der Berufskrankheiten, gefolgt von „Hauterkrankungen“.
Berufskrankheiten 2015 (Erwerbstätige)4: