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§ 49g MRG (Illedits)

Illedits4. AuflApril 2022

§ 49g. (1) Die Änderungen der §§ 3, 8 und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr 100/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.

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