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§§ 49f-49k VBG (Ziehensack)

Ziehensack32. LfgJuli 2020

2. Unterabschnitt
Professoren

 

§ 49f (1) Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97 des Universitätsgesetzes 2002) aus. Diese Professoren und Vertragsprofessoren gemäß § 57 sind einander in funktioneller Hinsicht gleichgestellt.

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