§ 49d (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Pflicht zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen nach § 18 Abs 11 oder 12 Umsatzsteuergesetz 1994 verletzt.
Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € geahndet.