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§ 49a KflG (Schneider)

Novak/Schneider100. LfgFebruar 2026

§ 49a Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23.03.2002, S. 35;Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 46.

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