§ 49. § 26 gilt nicht für Beteiligte.
Materialien:
ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 8Jene Bestimmungen des VStG, die auf Grund der Aufhebung der Bestimmungen über das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entfallen, sollen in dieses Gesetz aufgenommen werden.