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§ 499 StPO (Konwalin)

Konwalin1. AuflFebruar 2026

25. Hauptstück
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden

 

§ 499 Soldat im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres.

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