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§ 497 StPO (Wieland)

Wieland1. AuflFebruar 2026

IV. Endgültige Nachsicht

 

§ 497 (1) Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.

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