§ 495 Der Raum für diese drei Servituten muss dem nötigen Gebrauche und den Umständen des Ortes angemessen sein. Werden Wege und Steige durch Überschwemmung oder durch einen anderen Zufall unbrauchbar; so muss, bis zu der Herstellung in den vorigen Stand, wenn nicht schon die politische Behörde eine Vorkehrung getroffen hat, ein neuer Raum angewiesen werden.
Fassung JGS 1811/946