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§ 494a StPO (Wieland)

Wieland1. AuflFebruar 2026

III. Widerruf einer bedingten Nachsicht

 

§ 494a (1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten

Seite 412

Nachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:

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