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§§ 48r–48y VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

ABSCHNITT IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
des Schulqualitätsmanagements

 

§ 48r (1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements anzuwenden.

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