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§ 48 WEG (Gartner)

Gartner4. AuflApril 2022

§ 48. Für das vorläufige Wohnungseigentum des Alleineigentümers gelten insbesondere folgende Regelungen der übrigen Abschnitte dieses Bundesgesetzes nicht:

die Bestimmung des § 4 über die Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes Mietverhältnis,die Regelungen des 4. Abschnitts über die Eigentümerpartnerschaft,

Seite 803

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