§ 48 Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen unddie Kosten der Prüfung zu tragen.§ 48 Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen unddie Kosten der Prüfung zu tragen.