§ 486 Ein Grundstück kann mehreren Personen zugleich dienstbar sein; wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
Fassung JGS 1811/946
§ 486 Ein Grundstück kann mehreren Personen zugleich dienstbar sein; wenn anders die ältern Rechte eines Dritten nicht darunter leiden.
Fassung JGS 1811/946