§ 485 (1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;