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§ 484 ABGB (Prankl/Gruber-Risak)

Prankl/Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 484 Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.

Fassung JGS 1811/946

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