5. Abschnitt
Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden
§ 47. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln und den §§ 47 bis 61 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, ist insbesondere den §§ 48 bis 54, 59 und 60 zu entsprechen.

