Unregelmäßige und Scheinservituten.
§ 479. Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienst Seite 191barkeiten sind, der Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerruf zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermutet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.

