§ 479 Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
(BGBl 1996/762 und BGBl I 2007/93) Seite 388
§ 479 Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
(BGBl 1996/762 und BGBl I 2007/93) Seite 388
