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§ 479 StPO (Petritsch)

Petritsch1. AuflFebruar 2026

§ 479 Gegen die Urteile der Landesgerichte über eine gemäß den §§ 463, 464 und 478 an sie gelangte Berufung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.

(BGBl 1996/762 und BGBl I 2007/93)

Seite 388

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