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§ 474 ABGB (Merth/Spath)

Merth/Spath5. AuflOktober 2019

§ 474. Grunddienstbarkeiten setzen zwei Grundbesitzer voraus, deren einem als Verpflichteten das dienstbare; dem anderen als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das

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herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirtschaft oder zu einem anderen Gebrauche bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten.

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