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§ 470 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

Verfahren vor dem Berufungsgerichte

 

§ 470. Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.

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