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§ 46a AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 46a. (1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie

geschätzt sind undsich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.

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