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§ 46 KflG (Schneider)

Schneider98. LfgDezember 2024

§ 46 (1) Durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

die näheren Vorschriften überein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);

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