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§ 467 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 467 Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.

Fassung JGS 1811/946

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