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§ 467 ABGB (Hinteregger/Pobatschnig)

Hinteregger/Pobatschnig5. AuflOktober 2019

§ 467. Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.

Literatur

Hoyer, Sind Sicherungseigentum und Pfandrecht gleich zu behandeln? JBl 1984, 543; P. Bydlinski, Durchbrechungen des Publizitätsprinzips im Mobiliarpfandrecht? ÖJZ 1986, 327; E. Bydlinski, Der gutgläubige Erwerb von Sicherungseigentum, ÖBA 1988, 958; Markl/Niedermayr, Zur Rückgabe des Mobiliarpfands unter Vorbehalt, ÖJZ 1994, 185; Vranes, Nochmals zur Rückstellung der Pfandsache unter Vorbehalt (§ 467 3. Alt. ABGB), JBl 1996, 763; Eicher, Ausgewählte Probleme des Mobiliarpfandrechts (1999); Sailer, Aktuelle Rechtsprobleme des Mobiliarpfandes, ÖBA 2001, 211; Schacherreiter, Publizitätsloses Sicherungseigentum im deutsch-österreichischen Grenzverkehr, ZfRV 2005/26; Hirsch, Verpfändung eines von der Pfandnehmerin eröffneten Sparbuchs; Umwandlung eines Kredites in einen Abstattungskredit, ÖBA 2002, 491; Winkler/Mutz, Untergang eines Pfandrechtes an einem Gesellschaftsanteil bei Umgründungen, RdW 2005, 662; Spitzer, Wirksamwerden der Sicherungszession bei Drittschuldnerverständigung, JBl 2005, 695; Riss, Warum ist der Faustpfandgläubiger absonderungsberechtigt? in FS Iro (2013) 401; Spitzer, Aktuelle Entwicklungen im Kreditsicherungsrecht. Eigentumsvorbehalt, Hypotheken, Sicherungszession, ÖBA 2014, 172; Spitzer, Zu Zweck, Wegfall und Wiederherstellung kreditsicherungsrechtlicher Publizität, JBl 2014, 556; Wolkerstorfer, Verpfändung von Maschinen durch Zeichen, RdW 2014, 507; Wühl, Sicherungsmehrheit und Wegfall einzelner Kreditsicherungsmittel (2015); Aigner, Die Verpfändung mittels Übergabe durch Zeichen, deren Entfernung und Wiederanbringung, ÖJZ 2016, 293.

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