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§ 466 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 466. Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

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Nur die rechtzeitige und zulässige Berufung gegen ein Urteil (auch gegen ein Teil- oder Zwischenurteil) hat immer (ausgenommen die im § 61 ASGG aufgezählten Fälle) eine die Vollstreckbarkeit hemmende (aufschiebende) Wirkung.11RIS-Justiz RS0041841. Die Hemmung tritt im negativen Umfang der Berufungsanträge ein; was von keiner Partei angefochten wurde, erwächst in formelle Teilrechtskraft.224 Ob 188/13w; RIS-Justiz RS0041973. Ihre Nichtbeachtung steht unter Nichtigkeitssanktion.338 ObA 28/06k; RIS-Justiz RS0107779 . Die bloße Abänderung der Entscheidungsgründe greift hingegen nicht in die (Teil-)Rechtskraft ein.447 Ob 228/02h, Ungeachtet des Normtextes sind nicht rk Urteile der Unterinstanz(en) unter den Voraussetzungen der §§ 370–371a EO ein für die Sicherstellungsexekution geeigneter Titel.

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