§ 465. Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Prozessgerichte erster Instanz erhoben.
IdF BGBl I 2010/111.
§ 465. Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) bei dem Prozessgerichte erster Instanz erhoben.
IdF BGBl I 2010/111.