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§ 465 StPO (Petritsch)

Petritsch1. AuflFebruar 2026

§ 465 (1) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem gesetzlichen Vertreter ergriffen werden. Die Staatsanwaltschaft kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.

(BGBl 1974/423, Art I Z 134)

(BGBl I 2007/93 und BGBl I 2009/98)

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