vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 463 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 463. (1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte