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§ 463 ABGB (Hinteregger/Pobatschnig)

Hinteregger/Pobatschnig5. AuflOktober 2019

§ 463. Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten.

Literatur

Huber, Probleme der Verjährung und des Einlösungsrechts bei der Faustpfandbestellung durch einen Dritten, ÖJZ 1986, 193, 235; Holzner, Zur Neuregelung der außergerichtlichen Pfandverwertung, ÖBA 2007, 940; Hoyer, Wem gebührt eine allfällige Hyperocha nach Verwertung eines gutgläubig vom Nichtberechtigten erworbenen Pfandrechts? in FS Fenyves (2013) 157.

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