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§ 462 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 462 Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten.

Fassung JGS 1811/946

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