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§ 461 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 461 Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriedigt; so ist er befugt, die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabei nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.

Fassung JGS 1811/946

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