Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen
In Ehesachen (§ 49 Abs 2 Z 2a JN) und Verfahren in anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs 2 Z 2b JN) gelten folgende besondere Bestimmungen:
