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§ 460 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 460 Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bei ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.

Fassung JGS 1811/946

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