§ 460. Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bei ihm nicht zugrunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
Afterpfand
§ 460. Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bei ihm nicht zugrunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
Afterpfand