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§ 45 KBGG (Weißenböck)

Weißenböck2. AuflAugust 2022

§ 45. Personen,

die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurchzu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder

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