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§ 45 AVG (Enengel-Binder)

Enengel-Binder1. AuflOktober 2022

2. Abschnitt
Beweise

 

§ 45. (1) Tatsachen (siehe Rz 7–10), die bei der Behörde offenkundig (siehe Rz 11–31) sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung (siehe Rz 32–45) aufstellt, bedürfen keines Beweises.

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