§ 459 Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muss es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust gerät, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deswegen seine Forderung nicht.
Fassung JGS 1811/946