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§ 454 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 454 Der Pfandinhaber kann sein Pfand, insoweit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und insofern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzerer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen lässt.

Fassung JGS 1811/946

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